• KANZLEI
  • KOMPETENZEN
  • REFERENZEN
  • AKTUELLES
  • STANDORT
  • IMPRESSUM
  • DATENSCHUTZ
SCHUMACHER LEGAL - KANZLEI

Neue Verzugsregelungen ab 29. Juli 2014

Am 29. Juli 2014 ist das "Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr" in Kraft getreten.
 
Die neuen Regelungen betreffen nur den Geschäftsverkehr unter Unternehmern. Geschäfte unter oder mit Verbrauchern sind nicht betroffen.
 
Nach dem neuen Paragraph 271 a BGB gilt für Individualvereinbarungen das folgende:

  • Stellt der Auftraggeber die Vertragsbedingungen und räumt er sich eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen ausdrücklich ein, ist dies nur wirksam,
    wenn es für den Auftragnehmer nicht grob unbillig ist.
  • Bei öffentlichen Auftraggebern ist eine solche Vereinbarung immer unwirksam.
  • Lässt sich ein Unternehmer oder ein öffentlicher Auftraggeber eine Überprüfung – oder Abnahmefrist von mehr als 30 Tagen einräumen, so ist dieser Vereinbarung nur dann wirksam, wenn der Unternehmer oder der öffentliche Auftraggeber nachweisen kann, dass diese Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für
    den Auftragnehmer nicht grob unbillig ist.

 
Bei allgemeinen Geschäftsbeziehungen gilt:

  • Bei Zahlung –, Abnahme – und Überprüfungsfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die neuen Regelungen in den §§ 308 Nr. 1a) und 1b)
    ​zu beachten. Danach sind Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unangemessen und unwirksam, die eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen oder eine Abnahmefrist von mehr als 15 Tagen vorsehen.

 
Verzugszins:

  • Der Verzugszins für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt seit 29. Juli 2014 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei dem derzeit negativen Basiszinssatz von -0,73 % (Stand 1. Juli 2014) beträgt der augenblickliche Verzugszins damit 8,27 %. Nach dem neuen § 288 Abs. 5 BGB ist darüber hinaus immer eine Verzugspauschale von 40 € zu zahlen.




​Neue Verzugsregelungen

Erstattungsfähigkeit einer Lasik-Operation

Filesharing über einen Familienaccount

Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

Rückforderung Kreditbearbeitungsgebühren
SCHUMACHER LEGAL
Theresienhöhe 30
80339 München

Tel.:    +49 (0)89 95 44 302 - 0
Fax:    +49 (0)89 95 44 302-10
Mail: mail(at)schumacherlegal.de
Impressum
Kanzlei
Georg Schumacher
In Kooperation mit TRACC-Legal Rechtsanwälte Dr. Thomas Lotz, Dr. Thorsten Steinhaus, Matthias Jakobs , Florian Schiermeyer